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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Fa. flashlight Veranstaltungstechnik GmbH

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Fa. flashlight Veranstaltungstechnik GmbH, Georg-Elser-Straße 16, 35037 Marburg (im Folgenden „flashlight“ genannt) erbringt ihre Dienstleistungen für den jeweiligen Vertragspartner (im Folgenden „Auftraggeber genannt) ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber gewerblich handelnden Unternehmen/Auftraggebern.

(2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit flashlight ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages, Vertragsgegenstand

(1) Ein Angebot von flashlight gilt nur dann als Angebot für den Vertragsschluss, wenn es ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet ist.

(2) Ansonsten ist die Erklärung des Auftraggebers, ein Angebot, einen Kostenvoranschlag o. Ä. annehmen zu wollen, ein Angebot für den Vertragsschluss.

(3) Der Auftraggeber hält sich an sein Angebot vier Wochen gebunden. Der Vertrag kommt nur dann zustande, wenn flashlight dieses Angebot annimmt.

(4) Alle angebotenen Leistungen werden unter dem Vorbehalt der jeweiligen Verfügbarkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch flashlight erbracht. Ist eine angebotene Leistung nicht mehr verfügbar und/oder nicht mehr zu dem angebotenen Preis verfügbar, wird flashlight dies dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen und auf Wunsch neu anbieten.

(5) flashlight ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen Unterauftragnehmer einzusetzen.

(6) flashlight kann vereinbarte Leistungen durch gleichwertige andere Leistungen ersetzen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist und dadurch nicht der Vertragszweck beeinträchtigt wird.

(7) flashlight behält sich vor, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages zu lösen, wenn die Ware durch einen Lieferanten zum Tag der Auslieferung anzuliefern ist und die Anlieferung ganz oder teilweise unterbleibt. Dieser Selbstbelieferungsvorbehalt gilt nur dann, wenn flashlight das Ausbleiben der Anlieferung nicht zu vertreten hat. flashlight hat das Ausbleiben der Leistung nicht zu vertreten, soweit rechtzeitig mit dem Zulieferer ein Vertrag zur Erfüllung der von flashlight gegenüber dem Auftraggeber zu erbringenden Leistung abgeschlossen wurde. Macht flashlight von dem bezeichneten Selbstbelieferungsvorbehalt Gebrauch, wird sie unverzüglich den Auftraggeber über diesen Umstand informieren und den Preis erstatten. Der Auftraggeber kann bestimmen, dass der Erstattungsbetrag dem Auftraggeber gutgeschrieben oder mit zukünftigen Bestellungen verrechnet wird; soweit fällige Forderungen von flashlight offen sind, kann flashlight diese mit dem Erstattungsbetrag verrechnen.

(8) Bei mehrtägigen Veranstaltungen oder Produktionen trägt der Auftraggeber während der Abwesenheit der Mitarbeiter von flashlight Kosten und Sorge für die ausreichende ordnungsgemäße Bewachung des eingebrachten Materials durch einen Wachdienst. Dies gilt nicht, soweit Bewachung oder Diebstahlsicherung ausdrücklich Gegenstand eines Auftrages an flashlight ist.

§ 3 Vergütung/Preise/Zahlungsbedingungen

(1) Die Einsatzzeiten der Mitarbeiter von flashlight sowie die Menge und Art des Equipments sind aufgrund der uns vorliegenden Angaben kalkuliert und im Angebot angegeben.

a. Zusätzliche Leistungen (z. B. geänderter Umfang des Equipments, technische Ausstattung, Personalstärke, Personaleinsatzzeiten, Transportmöglichkeiten, zeitlicher Aufwand usw.), die nicht Gegenstand des Angebots von flashlight sind und/oder für flashlight bei Angebotserstellung nicht bekannt und/oder vorhersehbar waren oder auf einem Wunsch des Auftraggebers beruhen und deren nachträgliche Erforderlichkeit von flashlight nicht zu vertreten sind, sind gesondert zu vergüten. Diese zusätzliche Vergütung entspricht (ggf. anteilig) der vereinbarten Vergütung entsprechend dem geleisteten Zeitaufwand bzw. des gestellten Equipments. In jedem Fall hat der Auftraggeber tatsächlich entstandene Mehrkosten zu erstatten.
b. Dies gilt auch für zusätzliche Leistungen bzw. Agenturleistungen wie z.B. Planung, Visualisierung, Koordination von Gewerken und Dienstleistern, Einholen von Genehmigungen, Erstellung von Programmabläufen und Zeitplänen usw. Diese Leistungen werden nach dem tatsächlichen Zeitaufwand mit 60,–/h netto abgerechnet.
c. Für die Vermittlung von Künstlern, Moderatoren und/oder DJs berechnet flashlight als Vergütung 10 % der Brutto-Gage dieser Personen.
d. Nimmt der Auftraggeber das Angebot von flashlight kurzfristig an, oder gibt er kurzfristig ein Angebot ab (siehe § 2 Absatz 1 und 2), berechnet flashlight folgende Aufschläge:
1-2 Tage vor Aufbaubeginn: 20 % der Nettoauftragssumme,
3-4 Tage vor Aufbaubeginn: 10 % der Nettoauftragssumme.

Dies gilt auch für zusätzliche Leistungen nach den vorstehenden Buchstaben b. und c.
(2) Der Auftraggeber ist auf seine Kosten zuständig für Organisation und Darreichung einer angemessenen Verpflegung der Mitarbeiter von flashlight an allen Veranstaltungstagen: 1 warmes Essen (kein Fast Food) sowie antialkoholische Getränke pro Mitarbeiter/Veranstaltungstag. Kann der Auftraggeber die Verpflegung nicht oder nicht ausreichend bewerkstelligen, berechnet flashlight pro Mitarbeiter/Veranstaltungstag eine Verpflegungspauschale in Höhe von € 15,00 zzgl. MwSt.

(3) Der Auftraggeber ist auf seine Kosten zuständig, eine saubere Sanitäreinrichtung während der gesamten Dauer der Veranstaltung (von Aufbaubeginn bis Abbauende) zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Auftraggeber trägt zusätzliche folgende Kosten, die nicht in der Kalkulation bzw. dem Angebot enthalten sind, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart ist:
a. Die in § 3 insbesondere in Absatz 1 und 2 genannten Kosten,
b. Kosten für Stromanschlüsse und Stromverbrauch,
c. Kosten für Wasseranschlüsse (Geka 3⁄4“ oder C-Schlauch) in unmittelbarer Nähe zum Veranstaltungsort und den Wasserverbrauch,
d. Kosten für Müllbeseitigung,
e. Kosten für örtliche Bauabnahmen,
f. Kosten für Fahr-, Durchfahrts- und Parkgenehmigungen,
g. Kosten für Bewachung (Nachtwachen),
h. Kosten für Absperrungen und Baustellenabsicherung,
i. Kosten für Montage und Demontage von Bannern und sonstigen Werbemitteln,
j. Arbeitsmittel (Flurförderzeuge, Rollgerüste, Hebebühnen, Gabelstapler),
k. Kosten für KSK, GEMA und andere Verwertungsgesellschaften. flashlight kann diesbezüglich eine sofortige Zahlung bzw. eine Vorschusszahlung verlangen, soweit flashlight diese Kosten verauslagt.

(5) Bei Teilleistungen steht flashlight das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu.

(6) Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(7) Zahlungen sind sofort fällig, soweit keine anderen Fälligkeiten vereinbart sind.

(8) Erhöhen sich die Preise, die flashlight dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung zugrunde gelegt hat, kann flashlight unter Maßgabe dieser Bestimmung eine Anpassung verlangen:
a. flashlight hat die Preiserhöhung nicht zu vertreten; und
b. flashlight belegt die Preiserhöhung, also die Differenz zwischen dem ursprünglichen Preis und dem erhöhten Preis; und
c. Zwischen Vertragsschluss und Preiserhöhung ist ein Zeitraum von mehr als vier Monaten vergangen; und
d. flashlight bietet dem Auftraggeber zusammen mit dem Preiserhöhungsverlangen an, vom Vertrag zurückzutreten.
Erklärt der Auftraggeber nicht binnen 10 Tagen nach Zugang des Preiserhöhungsverlangens den Rücktritt, wird der neue Preis wirksam. Im Falle des Rücktritts gelten in Bezug auf die zu zahlende Vergütung die Regelungen zur Kündigung entsprechend.

§ 4 Stornierung des Auftrages durch den Auftraggeber

(1) Storniert der Auftraggeber den Vertrag aus einem Grund, den flashlight nicht zu vertreten hat und der nicht auf Höherer Gewalt beruht, kann flashlight wahlweise die konkret entstandenen Kosten und Vergütungsansprüche geltend machen oder die Vergütung/Kosten mit einer Pauschale abrechnen. In diesem Fall gelten dann folgende Pauschalen:
a. bis 30 Tage vor Mietbeginn: 5 % vom Nettoangebotspreis,
b. 29 bis 20 Tage vor Mietbeginn: 25 % vom Nettoangebotspreis,
c. 19 bis 10 Tage vor Mietbeginn: 50 % vom Nettoangebotspreis,
d. 9 bis 4 Tage vor Mietbeginn: 75 % vom Nettoangebotspreis,
e. weniger als 4 Tage vor Mietbeginn: 95 % vom Nettoangebotspreis.

Maßgeblich für die Berechnung ist der Tag, an dem der Auftraggeber seinen Wunsch auf Vertragsaufhebung schriftlich an flashlight richtet. Als Tage gelten die Tage Montag bis Samstag.

(2) Im Falle einer Pauschale bleibt dem Auftraggeber vorbehalten nachzuweisen, dass flashlight kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist. In diesem Fall muss der Auftraggeber entsprechend seinem Nachweis entweder keine Pauschale zahlen oder den geringeren Schaden ersetzen.

(3) In jedem Fall hat der Auftraggeber die tatsächlich entstandenen (Storno-)Kosten bei Dritten zu erstatten bzw. zu zahlen.

§ 5 Besondere Mietbedingungen für Materialvermietung

(1) Die überlassenen, vermieteten oder verliehenen Gegenstände dürfen von dem Auftraggeber nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck und innerhalb der vertraglichen Zeitdauer genutzt werden. Der Auftraggeber garantiert die pflegliche Behandlung der Gegenstände.

(2) Bei verspäteter Rückgabe des Mietmaterials durch den Auftraggeber berechnet flashlight für jeden zusätzlichen Tag den vereinbarten Tages-Mietpreis. Die Geltendmachung von Schadenersatz bleibt vorbehalten.

(3) Hat der Auftraggeber zusätzlich zu bestellten Scheinwerfern auch Ersatzleuchtmittel von flashlight erhalten, werden ihm diese Ersatzleuchtmittel zum Neupreis berechnet, wenn er bei Beendigung des Auftrages bzw. der Miete die ausgetauschten defekten Leuchtmittel nicht zurückgibt, damit flashlight die Notwendigkeit des Ersatzes überprüfen kann.

(4) flashlight schließt keine Versicherung ab, die den Auftraggeber in/bei einem von ihm zu vertretenen Haftpflichtfall versichert. flashlight empfiehlt daher, eine Elektronik-Versicherung abzuschließen, die auch Schäden an gemietetem und geliehenem Equipment versichert.

§ 6 Besondere Mietbedingungen für die Vermietung von Open-Air-Bühnen und fliegenden Bauten, nachfolgend auch Mietobjekt(e) genannt

(1) flashlight kann den Auf- und Abbau von Open-Air-Bühnen / fliegenden Bauten nicht (fristgerecht) gewährleisten bei:
a. Schlechten Wetterverhältnissen (Unwetter, Sturm, Hagel, Gewitter, Frost etc.),

b. Ungeeignetem Baugelände (nicht ausreichend tragfähig und verdichtet, nicht waagerecht u. uneben),
c. Widrigen Umständen, die im Sinne höherer Gewalt zu betrachten sind. Sollte einer oder mehreren der oben aufgeführten Punkte eintreffen, entfallen jegliche Schadensersatzansprüche an flashlight.

(2) Der Auftraggeber trägt Kosten und Sorge, dass eine entsprechend autorisierte und eingewiesene Person bei Ankunft des Aufbauteams von flashlight den Standort der/des Mietobjekte(s) bestimmt.

(3) Das Baugelände sowie Zu- und Abfahrtswege müssen mit LKW bis 40 t Gesamtgewicht jederzeit befahrbar sein. Für Schäden am Untergrund des Baugeländes sowie der Zu- und Abfahrtswege (z. B. Fahrspuren auf Rasenflächen durch LKW/Gabelstapler) übernimmt flashlight keine Haftung.

(4) Der Auftraggeber stellt ein für den Aufbau der/des Mietobjekte(s) geeignetes, möglichst waagerechtes und ebenes Gelände mit ausreichend tragfähigem und verdichtetem Boden zur Verfügung und stellt nach Abbauende den ursprünglichen Zustand wieder her. flashlight übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch das Aufstellen der/des Mietobjekte(s) entstehen.

(5) Rohr- und Leitungspläne des Geländes sind flashlight 30 Tage vor Aufbaubeginn auszuhändigen und/oder zu übersenden. Sollten entsprechende Pläne bei Aufbaubeginn nicht vorliegen, duldet der Auftraggeber stillschweigend den Aufbau. flashlight übernimmt keine Haftung für Schäden und Folgeschäden an Rohr- und Leitungssystemen im Erdreich, die durch Abnageln mit bis zu 120 cm langen Erdnägeln entstehen können.

(6) Mehrkosten, die aufgrund von ungeeignetem Baugelände entstehen, trägt der Auftraggeber.

(7) Während der Auf- und Abbauzeiten muss der Aufbauplatz frei von anderen Aufbauten sowie Fahrzeug- und Publikumsverkehr sein. Der Auftraggeber trägt Kosten und Sorge für entsprechende Kennzeichnungen, Absperrungen und ausreichende Beleuchtung des Baugeländes sowie die Aufstellung eines Bauschildes. Ergänzende Aufbauten anderer Lieferanten des Auftraggebers neben oder unter den Aufbauten von Flashlight können nur nach vorheriger Absprache gestellt werden.

(8) Verzögerungen und Wartezeiten bei Aufbau und Abbau, die flashlight nicht zu verantworten hat, werden nach allgemeingültigen Stundensätzen (Rigger 45,–/h netto, Bühnenbauer 40,–/h netto, Bühnenbauassistent 30,–/h netto) in Rechnung gestellt.

(9) Dem Personal von flashlight muss jederzeit der Zutritt zum Veranstaltungsgelände gewährt werden. Entsprechende
Zugangsberechtigungen, Durchfahrtsgenehmigungen sowie Parkausweise und Parkkarten sind kostenfrei und rechtzeitig vor Aufbaubeginn an flashlight zu übersenden.

(10) Der Auftraggeber oder sein Veranstaltungsleiter sind verpflichtet, den Betrieb bzw. die Nutzung des Mietobjekts bei (zu erwartenden) unzulässigen Windgeschwindigkeiten (Windstärken und/oder Böen ab 8 Bft) und Unwetter (Warnstufe 2 DWD) einzustellen, die Veranstaltung abzubrechen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden an Personen und Sachwerten zu verhindern.

(11) flashlight ist verpflichtet, den Bühnenbetrieb von Open-Air-Bühnen bei Windstärken und/oder Böen ab 8 Bft einzustellen, die Bühne zu räumen und Seiten- und Wandplanen aus Open-Air-Bühnen und PA-Towern zu entfernen. flashlight ist bei Windstärken und/oder Böen ab 8 Bft weiterhin verpflichtet, FOH- und sonstige Zelte dicht mit Planen zu verschließen und von Personen zu räumen. Den Anweisungen des Personals von flashlight ist bei der Durchführung dieser Maßnahmen unbedingt Folge zu leisten.

(12) Bei mehrtägigen Veranstaltungen trägt der Auftraggeber die Kosten für einen Standby-Techniker, um Bühne, FOH-Platz und Anbauten im Falle von Windstärken und/oder Böen ab 8 Bft zu sichern. Stellt der Auftraggeber diesen Standby-Techniker, erhält diese Person bzw. eine Einweisung.

(13) Bei Abbruch der Veranstaltung übernimmt flashlight keine Haftung für Folgeschäden. Das gilt auch für entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden.

(14) Die Stromversorgung muss von Aufbaubeginn bis Abbauende durchgehend gewährleistet sein, da ein Abbau bzw. Verfahren von Ground-Support-Konstruktionen und Motoren jederzeit möglich sein muss.

(15) Open-Air-Bühnen/fliegende Bauten sind nur bedingt regensicher. Bei Regen und Wind muss überall und jederzeit mit Feuchtigkeit und Nässe gerechnet werden. Elektrische und elektronische Anlagen sowie sonstige Einrichtungen und alle Arten von Aufbauten sind gesondert gegen Regen zu schützen.

(16) Planen, Traversen, sonstige Aluminiumteile und Bodenflächen dürfen nicht beschriftet und mit Aufklebern und/oder mit Klebebändern, die nicht rückstandslos zu entfernen sind, verunreinigt werden. Kosten für Reinigung oder Ersatz werden gesondert in Rechnung gestellt.

(17) Dem Auftraggeber ist es ausdrücklich untersagt, Konstruktionsteile (Ballast, Streben und Verspannungen), Treppen, Handläufe und Geländer zu versetzen oder zu entfernen sowie Seilverbände zu lockern oder zu entfernen.

§ 7 Besondere Bedingungen bei Streaming-Dienstleistungen, Videoproduktionen und Aufzeichnungen und Urheberrechten

(1) Die Bestimmungen dieser AGB gelten entsprechend auch für Streaming-Dienstleistungen, Videoproduktionen, Leistungen im Zusammenhang mit Aufzeichnungen von Veranstaltungen und dergleichen.

(2) flashlight ist nicht für die Einholung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten und/oder datenschutzrechtlichen Einwilligungen von Urhebern, Teilnehmern oder sonstigen erkennbaren Personen verantwortlich, soweit das nicht ausdrücklich vereinbart ist.

(3) Soweit der Auftraggeber Material/Inhalte zur Verfügung stellt, ist flashlight nicht verantwortlich für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Nutzung, soweit das nicht ausdrücklich vereinbart ist.

(4) Soweit flashlight auftragsgemäß urheberrechtlich geschütztes Material oder Inhalte herstellt oder für den Auftraggeber erwirbt, erhält der Auftraggeber nur die Rechte, die er für die vertragsgemäße Nutzung des Auftragsgegenstandes benötigt. Im Zweifel sind das damit nur einfache, nicht unterlizenzierbare Rechte mit einer zeitlichen und örtlichen Beschränkung. Kosten für die Beschaffung von Rechten für die vertragsgemäße Nutzung sind im Angebot von flashlight nur enthalten, wenn diese ausdrücklich auch angeboten wurden. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Urheberrechte strengen gesetzlichen Beschränkungen unterliegen und auch zu finanziellen Nachforderungen durch die Urheber führen können (vgl. nur § 32 und § 32a UrhG), die oftmals auch vertraglich mit den Urhebern nicht abbedungen werden können.

(5) Soweit flashlight von Urhebern auf Auskunft o.a. in Anspruch genommen wird, hat der Auftraggeber flashlight hiervon vollumfänglich freizustellen bzw. alle entstehenden Kosten zu erstatten, soweit flashlight die Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat.

(6) Soweit das Internet bspw. bei Streaming-Dienstleistungen genutzt werden muss, gilt als anerkannt, dass Server- und Webservices nicht zu 100 % zur Verfügung stehen können.

§ 8 Höhere Gewalt, Wegfall der Geschäftsgrundlage

(1) In Fällen Höherer Gewalt, die eine vertraglich geschuldete Leistung unmöglich machen, sind beide Parteien für die Dauer der Unmöglichkeit von der Erbringung der Leistungspflichten befreit. Dies gilt nur bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem die Verzögerung für beide Parteien zumutbar ist. flashlight hat einen Anspruch auf Vergütung der bis zu diesem Zeitpunkt in Erwartung der Durchführung des Vertrages erbrachten Leistungen und Erstattung getätigter Kosten. Kann die Veranstaltung, das Projekt oder die Produktion, zu deren Zweck die Leistungen bei flashlight beauftragt sind, ohne Verschulden beider Parteien nicht stattfinden, hat flashlight einen Anspruch aufVergütung der bis zu diesem Zeitpunkt in Erwartung der Durchführung des Vertrages erbrachten Leistungen und Erstattung getätigter Kosten (inkl. der bei beauftragten Subunternehmern nicht mehr stornierbaren Kosten).

(2) Soweit einvernehmlich oder durch gerichtliche Entscheidung § 313 BGB anwendbar ist, und die Voraussetzungen des § 313 BGB als erfüllt angesehen werden, wird vereinbart, dass flashlight einen Anspruch mindestens auf angemessene Vergütung erbrachter Leistungen und Erstattung getätigter Kosten (inkl. der bei beauftragten Subunternehmern nicht mehr stornierbaren Kosten) hat bzw. behält.

(3) Soweit die dem Vertrag zugrundeliegende Veranstaltung, das Projekt oder die Produktion zwar möglich ist, aber von beiden Parteien nicht zu vertretende äußere Umstände (z.B. Auflagen der Teilnehmerzahlen) für den Auftraggeber sinnlos erscheint, und weder ein Fall des § 275 Absatz 2 BGB noch des § 313 BGB vorliegt, so gilt § 648 BGB, soweit eine Stornierung nicht zu einer geringeren Pauschale führen würde.

§ 9 Haftung

(1) Die verschuldensunabhängige Haftung von flashlight nach § 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen, soweit flashlight den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat. Diese Haftungsbeschränkung gilt sinngemäß auch für die Haftung im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(2) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von flashlight auf den nach der Art des Vertrages
vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen des gesetzlichen Vertreters oder der Erfüllungsgehilfen von flashlight.

(3) flashlight haftet bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei flashlight oder ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zurechenbarer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers.

§ 10 Aufrechnung, Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sonstiges

(1) Ein Aufrechnungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Der Auftraggeber ist zur Wahrung allseitiger Rechte verpflichtet, bei einer von ihm behaupteten Aufrechnungslage die fällige Vergütung und fälligen Kosten auf ein Treuhandkonto einzuzahlen, bei dem der Treuhänder verpflichtet ist, bei rechtskräftig festgestelltem oder anerkanntem Wegfall der Aufrechnungslage die gesammelten Zahlungen an flashlight auszuzahlen, und bei rechtskräftiger oder anerkannter Feststellung der Aufrechnungslage an den Auftraggeber zurückzuzahlen. Derjenige, der die treuhänderische Verwaltung schuldhaft verursacht hat, trägt die Kosten der Treuhand. Soweit keine Einzahlung auf die Treuhand vorgenommen wird, wird vermutet, dass auch keine zulässige Aufrechnungslage besteht, solange flashlight die Forderung nicht anerkennt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Marburg. flashlight kann aber auch am für den Auftraggeber zuständigen oder einem anderen sachlich oder örtlich zuständigen Gericht klagen.

(4) Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht.

Stand der AGB: November 2021.